Wir schreiben das Jahr 2020, die Bäume werden kahl, die dunkle Jahreszeit steht vor der Tür, die nächste Grippewelle rollt an und die zweite „Coronawelle“ reißt uns gerade mit.
Täglich werden wir mit Höchstständen an Neuinfektionszahlen des Virus bombardiert. Wie sich das auf den Jahres-Krankenstand auswirkt, wird sich zeigen. Für das erste Halbjahr meldet die DAK-Gesundheit in ihrer „Krankenstand-Kurzstudie“ jedoch einen stabilen Durchschnittswert für den Krankenstand in deutschen Unternehmen von 4,2% im Vergleich zum Vorjahr. Das macht umgerechnet rund 7,6 arbeitsunfähige Tage im 1. Halbjahr pro Mitarbeiter (Quelle: DAK-Gesundheit Kurzstudie zum Krankenstand Erstes Halbjahr 2020).
Weitere Fakten im Überblick (beziehen sich jeweils auf die erste Jahreshälfte 2020!):
Die Betroffenenquote ist um 1,1% gesunken (d.h. im 1. Halbjahr 2020 waren weniger Beschäftigte aufgrund von Krankheit arbeitsunfähig, als im 1. Halbjahr 2019);
Fallhäufigkeit ebenfalls gesunken (von 59,4 AU Fällen 2019 auf 53,6 Fälle 2020 pro 100 Versichertenhalbjahre;
Die Falldauer stieg 2020 jedoch um 1,5 Tage auf 14,3 Tage im Vergleich zum Vorjahr;
Mehr als die Hälfte aller Krankheitstage, 55,7% sind zurückzuführen auf Erkrankungen des Muskel-Skelett-Systems, der Atemwege und der Psyche. Im Vorjahr waren es noch 52,6%;
Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes lagen im ersten Halbjahr 2020 an der Spitze (20,7% – im Vorjahr 20,5%);
Fast jeder fünfte Fehltag ist auf eine Erkrankung der Atemwege zurückzuführen;
Die Anzahl der AU-Tage steigt in dieser Krankheitsgruppe um 12% (124,8 Tage auf 140,3 AU-Tage je 100 Versichertenhalbjahre 2020);
Das Niveau liegt somit bei 140 Fehltagen je 100 Arbeitnehmer unter dem des Grippejahres 2018;
Auf COVID-19 entfallen 3 Fehltage je 100 Arbeitnehmer;
Psychische Erkrankungen bleiben weiterhin auf Rang 3 mit einem Anteil von 16,7% und halten in der Regel länger an (durchschnittlich 37,9 Tage);
Von 119,5 auf 127,9 Tage pro 100 Versichertenhalbjahre ist die Zahl der Fehltage leicht gestiegen;
Die Anzahl an Fehltagen durch Verletzungen ist zurückgegangen;
Im Vergleich Ost-West haben Arbeitnehmer im Osten durchschnittlich 9,3 Fehltage, im Westen nur 7,4 Tage.
Die Zahlen werden sich in den kommenden Jahren weiter verändern und immer mal wieder verlagern. Wir behalten das für Euch im Auge und werden Euch bei interessanten Veränderungen auf Stand bringen.
Bei Fragen zum Thema Betriebliches Gesundheitsmanagement kannst du mir gerne eine E-Mail an die info@outness.de oder eine Nachricht über das Kontaktformularschicken!
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Dein Hannes
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Warum betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) ein Wettbewerbsvorteil ist!?
Das Betriebliche Gesundheitsmanagement (BGM) unterteilt sich in die Bausteine Arbeitsschutzmanagement (ASM), Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) und Betriebliche Gesundheitsförderung. In der aktuellen Podcast- & YouTube-Episode erläutern wir, warum betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) ein Wettbewerbsvorteil ist!?
Podcast-Episode: Warum betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) ein Wettbewerbsvorteil ist!?
Wenig Handlungsspielraum beim Arbeitsschutz
Das der Arbeitsschutz sowohl für den Arbeitgeber, als auch für den Arbeitnehmer verpflichtend ist, gibt es nur relativ wenig Handlungsspielraum. Darüber hinaus habe ich bisher keinen Bewerber erlebt, welcher im Rahmen des Bewerbungsgespräches expliziert nach Maßnahmen für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit erkundigt hat. Natürlich gibt es Unternehmen, welche das Arbeitsschutzmanagement besser betreiben, als andere Unternehmen – Jedoch wird das ASM eher als selbstverständlich erachtet. Somit entfällt ein spürbarer Wettbewerbsvorteil gegenüber der Konkurrenz.
Keine Vorbeugung beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement
Ebenfalls habe ich es noch nicht erlebt, dass sich ein potenzieller Mitarbeiter nach dem BEM erkundigt. Ein funktionierentes oder schlechtes Betriebliches Eingliederungsmanagement zeigt sich für den Angestellten meistens erst, wenn bereits eine Langzeiterkrankung eingetreten ist. Auch habe ich es noch nicht gesehen, dass im Rahmen einer Stellenausschreibung ein besonders gutes BEM angepriesen wird. Als potenzieller Bewerber würde es mich sogar eher verunsichern, wenn ein Unternehmen über die Vorzüge seines Betrieblichen Eingliederungsmanagements wirbt.
Im Bereich der Betrieblichen Gesundheitsförderung gibt es nur wenige Regelungen (meist nur steuerlich oder datenschutzrechtlich) zu berücksichtigen, sodass der Kreativität freien Lauf gelassen werden kann. Diese fehlenden Vorgaben führen dazu, dass nur wenige Unternehmen zielgerichtete und den Bedürfnissen entsprechende Maßnahmen durchführen (falls überhaupt etwas in diesem Bereich angeboten wird). Und genau an dieser Stelle entsteht der Wettbewerbsvorteil. Vor allem, wenn das Arbeitsentgelt keine Rolle mehr spielt (weil beispielsweise auf Grund eines Tarifvertrages sowieso der Verdienst gleich ist), schauen potenzielle Mitarbeiter auf die sonstigen Angebote und Mehrwerte. Hierbei können die Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung bereits im Rahmen der Stellenausschreibungen benannt werden. Außerdem wird mit dem BGF (im Vergleich zum BEM) eine Gesundheitsprävention durchgeführt, sodass Krankheiten vorgebeugt und Fehlzeiten reduziert werden.
Fazit – Warum betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) ein Wettbewerbsvorteil ist!?
Mit einer zielgerichteten Umsetzung der Betrieblichen Gesundheitsförderung, vor allem auch als ganzheitliches Betriebliches Gesundheitsmanagement hast du einen echten Wettbewerbsvorteil gegenüber der Konkurrenz. Die BGF-Maßnahmen bilden einen echten Mehrwert für die Mitarbeiter und können bei der Positionierung zum attraktiven Arbeitgeber beitragen. Somit können potenzielle Fach- und Führungskräfte überzeugt und vor allem auch langfristig im Unternehmen gehalten werden. Gleichzeitig kann durch die Maßnahmen eine Gesundheitsvorsorge betrieben werden, sodass sich auch einige betriebswirtschaftliche Kennzahlen positiv beeinflussen lassen.
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YouTube-Episode: Warum betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) ein Wettbewerbsvorteil ist!?
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BGM aus Sicht einer Gewerkschaft Interview mit der IG Metall zum Betrieblichen Gesundheitsmanagement
Im Interview mit Gewerkschaftssekretär Jan Kuhnert von der IG Metall diskutieren wir verschiedene Aspekt des Betrieblichen Gesundheitsmanagements – BGM aus Sicht einer Gewerkschaft. Dabei gehen wir auf folgende Inhalte ein:
Was macht die IG Metall?
Welche Bereiche und Betriebe betreut die IG Metall?
Wie steht es um die Zusammenarbeit zwischen Gewerkschaft, Betriebsrat und Geschäftsleitungen?
Was bietet die IG Metall und Gewerkschaften für Unterstützungen?
Wie unterstützen Gewerkschaften beim Betrieblichen Gesundheitsmanagement?
Beispiele für betriebliche Gesundheitsmaßnahmen in der Metallbranche, Industrie und Handwerk
Verhältnisprävention in der Metallbranche, Industrie und Handwerk
In welche Richtung entwickeln sich die Unternehmen in den nächsten Jahren und welche Rolle spielt das Betriebliche Gesundheitsmanagement dabei?
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Steuerliche Vorteile betriebliches Gesundheitsmanagement 600€ steuerfrei für Betriebliche Gesundheitsförderung und weitere steuerliche Vorteile
Steuerliche Vorteile betriebliches Gesundheitsmanagement: Zur Finanzierung des Betrieblichen Gesundheitsmanagements sowie der darin enthaltenen Betrieblichen Gesundheitsförderung gibt es diverse steuerliche Vorteile. Darüber hinaus werden durch die gesetzlichen Krankenkassen weitere finanzielle Unterstützungen geboten. In diesem Artikel stelle ich den umgangssprachlichen „500€ Paragraphen“ vor, durchleuchte den §20 SGB V, gehe auf das Praventionsgesetz ein und erkläre eine weitere Möglichkeit zum Steuern sparen durch die Ausnutzung von Sachbezügen.
Haftungsausschuss: Auf bgmpodcast.de schreibe ich ausschließlich über meine Erfahrungen und Erkenntnisse aus dem Bereich des Betrieblichen Gesundheitsmanagement. Alle zur Verfügung gestellten Informationen dienen allein der Bildung und der privaten Unterhaltung. Sie sind nicht als persönliche Strategieberatung zu verstehen. Alle Informationen werden von mir auf Korrektheit geprüft, trotzdem können sie sich als fehlerhaft oder sogar falsch erweisen. Ich übernehme keinerlei Haftung für Entscheidungen, die Du auf Grundlage von den auf dieser Website (bgmpodcast.de) zur Verfügung gestellten Informationen triffst. Du handelst auf eigene Verantwortung und eigenes Risiko. Halte vor jeder Entscheidung entsprechende Rücksprachen mit deinem Steuer- und Rechtsberater.
Der „500€ Paragraph“
Laut §3 Nr. 34 EStG können bereits seit dem Jahr 2009 erbrachte Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben steuerfrei abgerechnet werden. Bis zum 31.12.2019 galt hierfür eine Höhe von 500 Euro pro Mitarbeiter pro Kalenderjahr. Dieser Wert wurde zum 01.01.2020 auf 600 Europro Mitarbeiter pro Kalenderjahr angehoben. Umgangssprachlich ist diese Regelung allerdings immer noch als „500€ Paragraph“ bekannt, obwohl es inzwischen 600 Euro sind.
Wichtig ist bei der Anwendung, dass die Gesundheitsmaßnahmen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen. Das bedeutet, dass nicht alle vermutlichen Gesundheitsmaßnahmen steuerbefreit sind! Vor allem die beliebte Massage am Arbeitsplatz stellt keine steuerfreie Leistung dar. Auch beim Einsatz von Gruppentrainings, sollten die Qualifikationen der Trainerkräfte beachtet werden! Nur Trainerinnen und Trainer, welche eine Zertifizierung ihrer Kurse nach dem Deutschen Standard Prävention der Zentrale Prüfstelle Prävention besitzen, können steuerfrei gebucht werden.
Zu den BGF-Maßnahmen nach den §§ 20 und 20b zählen insbesondere Kurse aus den Bereichen Bewegungsgewohnheiten, Ernährung, Stressmanagement und Suchtmittelkonsum. Klassische Beispiele aus dem Bereich der Bewegungsgewohnheiten sind Rückenkurse, Ganzkörpertraining, Walking, Nordic Walking, Faszientraining oder Pilates. Diese Kurse dienen zur Reduzierung von Bewegungsmangel oder zur Vorbeugung und Reduzierung spezieller gesundheitlicher Risiken. Kurse aus dem Bereich Ernährung haben das Ziel Mangel- und Fehlernährung zu vermeiden oder das Übergewicht zu reduzieren. Klassische Kurskonzepte aus dem Bereich des Stressmanagement sind beispielsweise das Autogene Training, die Progressive Muskelentspannung, Yoga, Qigong, Tai Chi oder Resilienzkurse. Ziel diese Maßnahmen sind die Förderung von Entspannung und Stärkung der Stressbewältigungskompetenzen. Die Prävention des Suchtmittelkonsums beinhaltet die Förderung des Nichtrauchens oder den gesundheitsgerechter Umgang mit Alkohol.
Sobald die entsprechenden Qualifikationen und Zerfizierungen vorliegen, werden die Gesundheitsmaßnahmen als normale Betriebsausgabe gewertet und es fallen keine zusätzlichen Steuer- und Sozialabgaben für die Mitarbeiter an, welche die Maßnahmen nutzen. Sollte ein NICHT zertifizierter Trainer eingesetzt werden, dann sind die Maßnahmen als Geldwerter Vorteil einzustufen, sodass sowohl für die Mitarbeiter, als auch für das Unternehmen Zusatzausgaben in Form von Steuer- und Sozialversicherungsbeiträgen entstehen.
Wichtiger Tipp: Für den Fall einer Steuerüberprüfung, sollte eine gültige Kopie des ZPP-Zertifikates der Trainerkraft vorliegen. Außerdem sollte für jede Kurseinheit eine Teilnehmerliste geführt werden, da Anhand dieser Listen die Steuerfreigrenze von 600€ pro Mitarbeiter pro Kalenderjahr überprüft werden. Als Rechenbeispiel: Eine Trainingseinheit kostet das Unternehmen 100€. An dieser Trainingseinheit nehmen 10 Personen teil. Somit hat jeder Teilnehmer 10€ (100€ : 10 Personenen = 10€) von seinem maximalen Budget von 600€ aufgebraucht.
§20 SGB V – Primäre Prävention und Gesundheitsförderung
Sollten die genannten Präventionskurse aus den Bereichen Bewegungsgewohnheiten, Ernährung, Stressmanagement oder Suchtmittelkonsum NICHT vom Unternehmen, sondern von dem jeweiligen Teilnehmer selbst bezahlt werden, dann kann diese Kursteilnahme mit einer Kostenbeteiligung der gesetzlichen Krankenkasse belohnt werden. Je nach Krankenkasse werden häufig zwischen 60 – 100% der Kurskosten im Nachgang erstattet.
Der Ablauf ist wie folgt: Die Teilnehmer suchen sich einen qualifizierten und nach ZPP-zertifierten Präventionskurs. Eine Übersicht mit entsprechenden Angeboten erhält man häufig bei der eigenen Krankenkasse. Die Teilnehmer melden sich beim Kurs an und erhalten eine Rechnung von Kursanbieter. Solche Präventionskurse beinhalten häufig 8 bis 12 Trainingseinheiten, welche meistens wöchentlich stattfinden. Nach Abschluss des Kurses erhalten die Teilnehmer eine Teilnahmebestätigung, welche Sie mit der bezahlten Rechnung an Ihre Krankenkasse schicken. Anschließend erhalten die Teilnehmer eine Kostenerstattung von Ihrer Krankenkasse.
Der beschriebene Ablauf hat allerding nur wenig mit dem eigenen Unternehmen zutun. Allerdings kann man beispielsweise auch ein Belohnungssystem für die Teilnahme an krankenkassengeförderten Präventionskurses entwickeln. Ich kenne Unternehmen, welche für die Teilnahmen an einem Präventionskurs einen zusätzlichen Urlaubstag oder verschiedenen Gesundheitspräsente (Trinkflasche, Sporttasche etc.) bieten.
Außerdem kann man die Anmeldung für solche Präventionskurse als Unternehmen erleichtern, indem man beispielsweise die Kontaktdaten und Termine von zertifierten Kursen im Intranet oder am „schwarzen Brett“ zur Verfügung stellt.
§20a & §20b SGB V – Leistungen zur Gesundheitsförderung & Betriebliche Gesundheitsförderung
Der §20a SGB V bezieht sich auf Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten. Die Krankenkassen fördern hierbei mit Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten insbesondere den Aufbau und die Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen. Zu den Lebenswelten zählen insbesondere Kindertageseinrichtungen, sonstige Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Schulen sowie Einrichtungen für älterer Menschen. Sollte Ihr Unternehmen bzw. Ihre Einrichtung in einem der genannten Lebensbereiche tätig sein, dann lohnt sich eine Kontaktaufnahmen mit den gesetzlichen Krankenkassen. Die angebotenen Maßnahmen werden dabei auch kassenübergreifend durchgeführt, sodass beispielsweise auch alle Bewohner einer Altenpflegeeinrichtung teilnehmen können, obwohl Sie vielleicht nicht bei der finanzierenden Krankenkasse versichert sind. Eine beispielhafte Maßnahmen ist die Ausbildung von Mitarbeitern, welche anschließend regelmäßige Bewegungsangebote in den Einrichtungen durchführen.
Der §20b SGB V bezieht sich auf Leistungen der betrieblichen Gesundheitsförderung. Die Krankenkassen fördern mit Leistungen zur Gesundheitsförderung in Unternehmen den Aufbau und die Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen. Hierzu wird die gesundheitliche Situation einschließlich der Risiken und Potenziale mit Hilfe der beteiligten Akteure eingeschätzt. Darauf aufbauend werden Vorschläge zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation sowie zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen entwickelt. Zur Unterstützung der Unternehmen wurde eine Online-Koordinierungsstelle eingerichtet. Auf der Seite – https://bgf-koordinierungsstelle.de/ – sind gemäß § 20b SGB V Informationen rund um das Thema betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) zu finden. Darüber hinaus sind auf der Website entsprechende Kontaktdaten und Ansprechpartner zu finden.
Diese Regelung mit den Sachbezügen wird bereits in vielen Unternehmen für die Nutzung von Bahnkarten, Tankgutscheinen oder Telefonkarten verwendet. Sachbezüge sind dabei alle Einnahmen, die nicht in Geld bestehen. Hierzu zählen Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen im Inland berechtigen. Es muss sich seit dem 01.01.2020 um sogenannte geschlossene Systeme handeln, also Gutschein oder Tankkarten, die nur beim Herausgeber selbst eingelöst werden können und somit keine Möglichkeit zur Bargeldauszahlung bieten. Die Höhe des (Gutschein-)Wertes darf insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen (zumindest um steuerfrei zu bleiben).
Sollten diese Sachbezüge bisher noch nicht genutzt werden, dann könnten das Unternehmen beispielsweise Gutscheine für Gesundheitsdienstleistungen wie beispielsweise Trainingsangebote, Ernährungskurse oder Massagen erwerben und an die Mitarbeiter aushändigen (bis zu 44 Euro pro Mitarbeiter pro Kalendermonat).
Es gibt einige steuerliche Vorteile für das Betriebliche Gesundheitsmanagement einschließlich der Betrieblichen Gesundheitsförderung. Neben dem umgangssprachlichen „500€-Paragraph“, welcher seit dem 01.01.2020 sogar 600€ für lohnsteuerbefreite Maßnahmen der Betrieblichen Gesundheitsförderung bietet; leisten vor allem die gesetzlichen Krankenkassen einige Unterstützungen beim Aufbau und der Betreibung des Betrieblichen Gesundheitsmanagement. Diese Unterstützungsmöglichkeiten sind sowohl finanziell, als auch beratend. Als weitere Möglichkeit können bis zu 44€ pro Mitarbeiter pro Monat in Form von Sachbezügen ausgenutzt werden. Trotz aller Steuervorteile sollte man nicht den Return on Invest, kurz ROI vergessen. Auch ohne die Ausnutzung von steuerlichen Vorteilen hat das betriebliche Gesundheitsmanagement einen ROI zwischen 2,70€ bis 16,00€. Weitere Informationen zum Return on Invest des Betrieblichen Gesundheitsmanagements sind im Artikel „Warum Betriebliches Gesundheitsmanagement!?“ zu finden
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COVID-19 vs. BGM Betriebliches Gesundheitsmanagement in Zeiten der Corona-Pandemie!
Wie wichtig ist den Unternehmen das Betriebliche Gesundheitsmanagement gerade jetzt, in Zeiten der COVID-19 Pandemie? – Diese Frage erreichte uns über XING und gab Anlass zu diesem Beitrag. Gerne möchten wir diese Frage aus unserer Sicht beschreiben.
Zwei Welten treffen aufeinander: Betriebliches Gesundheitsmanagement stilllegen oder jetzt erst recht!?
Ähnlich, wie die öffentlichen Meinungen zur COVID-19-Pandemie auseinander gehen, gibt es auch im Hinblick auf das betriebliche Gesundheitsmanagement in Corona-Zeiten unterschiedliche Ansichten. Aus unserer Sicht sind die Unternehmen, welche selbst mit diversen Einschränkungen innerhalb der Corona-Pandemie zu kämpfen hatten, aktuell eher zurückhaltend und vorsichtig. Vor allem Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser und Kindertagesstätten haben noch immer mit umfangreichen Zugangsbeschränkungen, Abstandsregelungen und hohen Hygienevorschriften zu kämpfen. Dadurch werden Gruppenangebote wie Vorträge oder Sportkurse sicherheitshalber längerfristig abgesagt und untersagt, anstatt ein unnötiges Risiko einzugehen. Vereinzelt wird diese „BGM-Zwangspause“ für konzeptionelle Tätigkeiten wie Auswertungen, Mitarbeiterbefragungen oder BGM-Maßnahmenplanungen genutzt.
Im Vergleich dazu gibt es allerdings auch viele Branchen und Unternehmen, welche nur wenig oder gar nicht von den COVID-19 Einschränkungen betroffen waren. Zum Teil hatten einige Branchen wie beispielsweise der Einzelhandel auch deutliche Mehrarbeiten auf Grund von Corona. In diesen Branchen und Unternehmen sind die Ansichten zum BGM in Zeiten von Corona eher gelassen. Viele der gesundheitsfördernden Maßnahmen werden in diesen Firmen unter Einhaltung von bestimmten Regelungen durchgeführt.
Außerdem gibt es einige innovative Ansätze zum digitalen Gesundheitsmanagement sowie vorbereitende Maßnahmen im Falle einer zweiten Corona-Welle. Beispielsweise haben wir im Kundenauftrag eine individuelle Online-Trainingsdatenbank im Firmendesign mit diversen Videos zur Kräftigung der Muskulatur, Entspannungsübungen, Lockerungsübungen und Ernährungstipps entwickelt und erstellt. Dadurch hatten und haben die Mitarbeiter jederzeit und überall die Möglichkeit, etwas für ihre Gesundheit zu tun. Somit hat das Unternehmen eine nachhaltige BGM-Maßnahme geschaffen.
Ein weiterer Baustein des digitalen Gesundheitsmanagements sind Online-Webinare zu gesundheitsrelevanten Themen. Hierbei stehen auf Grund der Doppelbelastung von Home-Office und Kinderbetreuung vor allem Themen wie Stressbewältigung, Work-Life-Balance, schnelle und einfache Kochrezepte sowie Rückengesundheit hoch im Kurs.
Des Weiteren finden auch Live-Onlinetrainings sowie digitale Einzel-Coachings immer größere Beliebtheit.
Fazit – COVID-19 vs. BGM
Grundsätzlich ist Betriebliches Gesundheitsmanagement auch in Zeiten der Corona-Pandemie möglich. Nicht alle Maßnahmen können wie bisher gewohnt durchgeführt werden, aber mit etwas Überlegung und Anstrengung sind vergleichbare Alternativen durchaus realisierbar. In Unternehmen, in denen derzeit eine „BGM-Zwangspause“ vorherrscht, sollte die Überbrückungszeit mit vorbereitenden Arbeiten effektiv genutzt werden. Falls du die aktuelle Zeit für die Einführung eines Betriebliches Gesundheitsmanagements nutzen möchtest, kann ich dir den Artikel „Einführung des BGM“ empfehlen.
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YouTube-Episode: COVID-19 vs. BGM | Betriebliches Gesundheitsmanagement in Zeiten der Corona-Pandemie!
Podcast-Episode: COVID-19 vs. BGM | Betriebliches Gesundheitsmanagement in Zeiten der Corona-Pandemie!
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