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Steuerliche Vorteile betriebliches Gesundheitsmanagement
600€ steuerfrei für Betriebliche Gesundheitsförderung und weitere steuerliche Vorteile
Steuerliche Vorteile betriebliches Gesundheitsmanagement:
Zur Finanzierung des Betrieblichen Gesundheitsmanagements sowie der darin enthaltenen Betrieblichen Gesundheitsförderung gibt es diverse steuerliche Vorteile. Darüber hinaus werden durch die gesetzlichen Krankenkassen weitere finanzielle Unterstützungen geboten. In diesem Artikel stelle ich den umgangssprachlichen „500€ Paragraphen“ vor, durchleuchte den §20 SGB V, gehe auf das Praventionsgesetz ein und erkläre eine weitere Möglichkeit zum Steuern sparen durch die Ausnutzung von Sachbezügen.
Haftungsausschuss: Auf bgmpodcast.de schreibe ich ausschließlich über meine Erfahrungen und Erkenntnisse aus dem Bereich des Betrieblichen Gesundheitsmanagement. Alle zur Verfügung gestellten Informationen dienen allein der Bildung und der privaten Unterhaltung. Sie sind nicht als persönliche Strategieberatung zu verstehen. Alle Informationen werden von mir auf Korrektheit geprüft, trotzdem können sie sich als fehlerhaft oder sogar falsch erweisen. Ich übernehme keinerlei Haftung für Entscheidungen, die Du auf Grundlage von den auf dieser Website (bgmpodcast.de) zur Verfügung gestellten Informationen triffst. Du handelst auf eigene Verantwortung und eigenes Risiko. Halte vor jeder Entscheidung entsprechende Rücksprachen mit deinem Steuer- und Rechtsberater.
Der „500€ Paragraph“
Laut §3 Nr. 34 EStG können bereits seit dem Jahr 2009 erbrachte Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben steuerfrei abgerechnet werden. Bis zum 31.12.2019 galt hierfür eine Höhe von 500 Euro pro Mitarbeiter pro Kalenderjahr. Dieser Wert wurde zum 01.01.2020 auf 600 Euro pro Mitarbeiter pro Kalenderjahr angehoben. Umgangssprachlich ist diese Regelung allerdings immer noch als „500€ Paragraph“ bekannt, obwohl es inzwischen 600 Euro sind.
Wichtig ist bei der Anwendung, dass die Gesundheitsmaßnahmen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen. Das bedeutet, dass nicht alle vermutlichen Gesundheitsmaßnahmen steuerbefreit sind! Vor allem die beliebte Massage am Arbeitsplatz stellt keine steuerfreie Leistung dar. Auch beim Einsatz von Gruppentrainings, sollten die Qualifikationen der Trainerkräfte beachtet werden! Nur Trainerinnen und Trainer, welche eine Zertifizierung ihrer Kurse nach dem Deutschen Standard Prävention der Zentrale Prüfstelle Prävention besitzen, können steuerfrei gebucht werden.
Zu den BGF-Maßnahmen nach den §§ 20 und 20b zählen insbesondere Kurse aus den Bereichen Bewegungsgewohnheiten, Ernährung, Stressmanagement und Suchtmittelkonsum. Klassische Beispiele aus dem Bereich der Bewegungsgewohnheiten sind Rückenkurse, Ganzkörpertraining, Walking, Nordic Walking, Faszientraining oder Pilates. Diese Kurse dienen zur Reduzierung von Bewegungsmangel oder zur Vorbeugung und Reduzierung spezieller gesundheitlicher Risiken. Kurse aus dem Bereich Ernährung haben das Ziel Mangel- und Fehlernährung zu vermeiden oder das Übergewicht zu reduzieren. Klassische Kurskonzepte aus dem Bereich des Stressmanagement sind beispielsweise das Autogene Training, die Progressive Muskelentspannung, Yoga, Qigong, Tai Chi oder Resilienzkurse. Ziel diese Maßnahmen sind die Förderung von Entspannung und Stärkung der Stressbewältigungskompetenzen. Die Prävention des Suchtmittelkonsums beinhaltet die Förderung des Nichtrauchens oder den gesundheitsgerechter Umgang mit Alkohol.
Sobald die entsprechenden Qualifikationen und Zerfizierungen vorliegen, werden die Gesundheitsmaßnahmen als normale Betriebsausgabe gewertet und es fallen keine zusätzlichen Steuer- und Sozialabgaben für die Mitarbeiter an, welche die Maßnahmen nutzen. Sollte ein NICHT zertifizierter Trainer eingesetzt werden, dann sind die Maßnahmen als Geldwerter Vorteil einzustufen, sodass sowohl für die Mitarbeiter, als auch für das Unternehmen Zusatzausgaben in Form von Steuer- und Sozialversicherungsbeiträgen entstehen.
Wichtiger Tipp: Für den Fall einer Steuerüberprüfung, sollte eine gültige Kopie des ZPP-Zertifikates der Trainerkraft vorliegen. Außerdem sollte für jede Kurseinheit eine Teilnehmerliste geführt werden, da Anhand dieser Listen die Steuerfreigrenze von 600€ pro Mitarbeiter pro Kalenderjahr überprüft werden. Als Rechenbeispiel: Eine Trainingseinheit kostet das Unternehmen 100€. An dieser Trainingseinheit nehmen 10 Personen teil. Somit hat jeder Teilnehmer 10€ (100€ : 10 Personenen = 10€) von seinem maximalen Budget von 600€ aufgebraucht.
§20 SGB V – Primäre Prävention und Gesundheitsförderung
Sollten die genannten Präventionskurse aus den Bereichen Bewegungsgewohnheiten, Ernährung, Stressmanagement oder Suchtmittelkonsum NICHT vom Unternehmen, sondern von dem jeweiligen Teilnehmer selbst bezahlt werden, dann kann diese Kursteilnahme mit einer Kostenbeteiligung der gesetzlichen Krankenkasse belohnt werden. Je nach Krankenkasse werden häufig zwischen 60 – 100% der Kurskosten im Nachgang erstattet.
Der Ablauf ist wie folgt: Die Teilnehmer suchen sich einen qualifizierten und nach ZPP-zertifierten Präventionskurs. Eine Übersicht mit entsprechenden Angeboten erhält man häufig bei der eigenen Krankenkasse. Die Teilnehmer melden sich beim Kurs an und erhalten eine Rechnung von Kursanbieter. Solche Präventionskurse beinhalten häufig 8 bis 12 Trainingseinheiten, welche meistens wöchentlich stattfinden. Nach Abschluss des Kurses erhalten die Teilnehmer eine Teilnahmebestätigung, welche Sie mit der bezahlten Rechnung an Ihre Krankenkasse schicken. Anschließend erhalten die Teilnehmer eine Kostenerstattung von Ihrer Krankenkasse.
Der beschriebene Ablauf hat allerding nur wenig mit dem eigenen Unternehmen zutun. Allerdings kann man beispielsweise auch ein Belohnungssystem für die Teilnahme an krankenkassengeförderten Präventionskurses entwickeln. Ich kenne Unternehmen, welche für die Teilnahmen an einem Präventionskurs einen zusätzlichen Urlaubstag oder verschiedenen Gesundheitspräsente (Trinkflasche, Sporttasche etc.) bieten.
Außerdem kann man die Anmeldung für solche Präventionskurse als Unternehmen erleichtern, indem man beispielsweise die Kontaktdaten und Termine von zertifierten Kursen im Intranet oder am „schwarzen Brett“ zur Verfügung stellt.
§20a & §20b SGB V – Leistungen zur Gesundheitsförderung & Betriebliche Gesundheitsförderung
Der §20a SGB V bezieht sich auf Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten. Die Krankenkassen fördern hierbei mit Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten insbesondere den Aufbau und die Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen. Zu den Lebenswelten zählen insbesondere Kindertageseinrichtungen, sonstige Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Schulen sowie Einrichtungen für älterer Menschen. Sollte Ihr Unternehmen bzw. Ihre Einrichtung in einem der genannten Lebensbereiche tätig sein, dann lohnt sich eine Kontaktaufnahmen mit den gesetzlichen Krankenkassen. Die angebotenen Maßnahmen werden dabei auch kassenübergreifend durchgeführt, sodass beispielsweise auch alle Bewohner einer Altenpflegeeinrichtung teilnehmen können, obwohl Sie vielleicht nicht bei der finanzierenden Krankenkasse versichert sind. Eine beispielhafte Maßnahmen ist die Ausbildung von Mitarbeitern, welche anschließend regelmäßige Bewegungsangebote in den Einrichtungen durchführen.
Der §20b SGB V bezieht sich auf Leistungen der betrieblichen Gesundheitsförderung. Die Krankenkassen fördern mit Leistungen zur Gesundheitsförderung in Unternehmen den Aufbau und die Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen. Hierzu wird die gesundheitliche Situation einschließlich der Risiken und Potenziale mit Hilfe der beteiligten Akteure eingeschätzt. Darauf aufbauend werden Vorschläge zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation sowie zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen entwickelt. Zur Unterstützung der Unternehmen wurde eine Online-Koordinierungsstelle eingerichtet. Auf der Seite – https://bgf-koordinierungsstelle.de/ – sind gemäß § 20b SGB V Informationen rund um das Thema betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) zu finden. Darüber hinaus sind auf der Website entsprechende Kontaktdaten und Ansprechpartner zu finden.
§8 Abs. 2 Satz 11 EStG – Sachbezüge in Höhe von 44 Euro pro Mitarbeiter pro Monat
Diese Regelung mit den Sachbezügen wird bereits in vielen Unternehmen für die Nutzung von Bahnkarten, Tankgutscheinen oder Telefonkarten verwendet. Sachbezüge sind dabei alle Einnahmen, die nicht in Geld bestehen. Hierzu zählen Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen im Inland berechtigen. Es muss sich seit dem 01.01.2020 um sogenannte geschlossene Systeme handeln, also Gutschein oder Tankkarten, die nur beim Herausgeber selbst eingelöst werden können und somit keine Möglichkeit zur Bargeldauszahlung bieten. Die Höhe des (Gutschein-)Wertes darf insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen (zumindest um steuerfrei zu bleiben).
Sollten diese Sachbezüge bisher noch nicht genutzt werden, dann könnten das Unternehmen beispielsweise Gutscheine für Gesundheitsdienstleistungen wie beispielsweise Trainingsangebote, Ernährungskurse oder Massagen erwerben und an die Mitarbeiter aushändigen (bis zu 44 Euro pro Mitarbeiter pro Kalendermonat).
Fazit – Steuerliche Vorteile betriebliches Gesundheitsmanagement
Es gibt einige steuerliche Vorteile für das Betriebliche Gesundheitsmanagement einschließlich der Betrieblichen Gesundheitsförderung. Neben dem umgangssprachlichen „500€-Paragraph“, welcher seit dem 01.01.2020 sogar 600€ für lohnsteuerbefreite Maßnahmen der Betrieblichen Gesundheitsförderung bietet; leisten vor allem die gesetzlichen Krankenkassen einige Unterstützungen beim Aufbau und der Betreibung des Betrieblichen Gesundheitsmanagement. Diese Unterstützungsmöglichkeiten sind sowohl finanziell, als auch beratend. Als weitere Möglichkeit können bis zu 44€ pro Mitarbeiter pro Monat in Form von Sachbezügen ausgenutzt werden. Trotz aller Steuervorteile sollte man nicht den Return on Invest, kurz ROI vergessen. Auch ohne die Ausnutzung von steuerlichen Vorteilen hat das betriebliche Gesundheitsmanagement einen ROI zwischen 2,70€ bis 16,00€. Weitere Informationen zum Return on Invest des Betrieblichen Gesundheitsmanagements sind im Artikel „Warum Betriebliches Gesundheitsmanagement!?“ zu finden
Falls du dich derzeit mit der Einführung eines Betrieblichen Gesundheitsmanagements beschäftigst, kann ich dir den Artikel „Einführung des BGM“ empfehlen.
Bei Fragen zum Thema Betriebliches Gesundheitsmanagement kannst du mir gerne eine E-Mail an die info@outness.de oder eine Nachricht über das Kontaktformular schicken!
Sport frei!
Dein Hannes
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