Inhaltsverzeichnis
Wie funktioniert der §20 SGB V?
Gründe, Zertifizierung & Änderungen zum Jahreswechsel!
Wie funktioniert der §20 SGB V?:
In einer der letzten Episoden (Steuerliche Vorteile betriebliches Gesundheitsmanagement) haben wir den §20 SGB V bereits erwähnt. Auf Wunsch, gehen wir in der aktuellen Episode nochmal näher auf den §20 SGB V ein. Wir bringen Licht ins Dunkel der Welt von Paragraphen und Gesetze zum Thema Gesundheit und Prävention.
Podcast-Episode: Wie funktioniert der §20 SGB V?
Was hat es mit dem §20 SGB V auf sich?
Den genauen Wortlaut der einzelnen Paragraphen können im Netz nachgeschlagen (z. B. HIER) werden. Wir haben für euch das wichtigste in Kürze zusammengefasst. Beim §20 SGB V geht es um:
- Präventionskurse in Gruppen (i. d. R. Gruppen von 10-12, max. bis zu 15Teilnehmern);
- Die Kurse können zu den Themen Ernährung, Entspannung, Suchtmittelkonsum, Bewegungsgewohnheiten angeboten werden;
- Ein Präventionskurs wird von einem Kursanbieter (d.h. einem/r qualifizierten Trainer/in) durchgeführt;
- Die Kursgebühr wird vorab von den Teilnehmern an den Anbieter bezahlt;
- Nach Abschluss des Kurses können die Teilnehmer bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse eine Rückerstattung der Kursgebühr beantragen (je nach Krankenkasse können das 60-100% der Kursgebühr sein);
- Voraussetzung für die Erstattung ist, dass sowohl das Kurskonzept, als auch der/die Kursleiter/-in bei den gesetzlichen Krankenkassen anerkannt und gelistet sind;
- Um anerkannt zu werden, müssen die Anforderungen des §20 SGB V, die konkret in den Kriterien des GKV-Leitfadens Prävention niedergelegt sind, erfüllt werden;
- Die Anerkennungen erfolgen seit 2014 über die Zentrale Prüfstelle Prävention (kurz „ZPP“).
Was hab ich als Arbeitgeber damit zu tun?
Um euren Mitarbeitern etwas Gutes zu tun, könnt Ihr beispielsweise die Teilnahme an einem Präventionskurs finanzieren. Das können Bewegungs- oder Entspannungskurse sein, eine Ernährungsberatung oder die Rauchentwöhnung. Diese finanzielle Unterstützung ist für euch und eure Mitarbeiter steuerfrei möglich, denn das Einkommenssteuergesetz §3 Nr 34 besagt:
„Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen;“
Wichtig (!) ist die Zertifizierung
Bietet Ihr in eurem Unternehmen so einen Kurs an, dann lasst euch die Rechnung, die Teilnahmebescheinigung, die Zertifizierung sowie eine Teilnehmerliste geben. In diesem Fall können die Kosten, bis zu 600€ pro Mitarbeiter pro Jahr, steuerfrei ausgleichen. Sind die Trainer/innen oder die Kurskonzepte nicht bei der Zentrale Prüfstelle Prävention zertifiziert oder die Maßnahmen dienen nicht der Prävention, so zählt die Übernahme der Kosten als geldwerter Vorteil und muss entsprechend versteuert werden! Oft verwechselt wird dies mit einer Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio oder Massagen (diese Dienstleistungen sind als geldwerter Vorteil zu versteuern).
Für alle, die sich nach §20 SGB V zertifizieren lassen möchten
Folgende Voraussetzungen sind notwendig:
- Eine Grundqualifikation aus dem jeweiligen Bereich
- z. B. bei Bewegung = Physiotherapeut/in, Sportwissenschaftler/in
- z. B. bei Ernährung = Diätassistent/in, Ernährungswissenschaftler/in
- z. B. Entspannung = Physiotherapeut/in, Gesundheitswissenschaftler/in
- z. B. Suchtkonsum = Psychologe, Arzt
- Gegebenenfalls sind weitere Zusatzqualifikationen durch Weiterbildungen notwendig (z. B. zum Kursleiter für Autogenes Training oder Progressive Muskelentspannung)
- Ein Kurskonzept bestehend aus:
- Den Kursdetails / Kursbeschreibung
- Den Stundenbildern
- Den Teilnehmerunterlagen
Was sich ab 01.01.2021 ändert?
Wie bisher, ist eine Grundqualifikation zwingend notwendig. Die Grundqualifikation kann je nach Handlungsfeld eine staatlich anerkannte Berufsausbildung oder sogar ein Studienabschluss sein. Somit haben Quereinsteiger weiterhin schlechte Karten.
Zusätzlich müssen für das jeweilige Handlungsfeld fachwissenschaftliche, fachpraktische sowie fachübergreifende Kompetenzen in deutlich höherem Umfang nachgewiesen werden. So müssen dann beispielsweise im Handlungsfeld „Stressmanagement“ 720 Stunden als Unterrichtseinheiten absolviert werden!
Doch damit nicht genug – für die Einweisung in das durchzuführende Kurskonzept müssen zusätzlich mindestens 90 Stunden je Kurskonzept im Präsenzunterricht absolviert werden. Zum aktuellen Zeitpunkt sind es lediglich 18-32 Unterrichtseinheiten. Der Aufwand für Aus-, Fort- und Weiterbildung verdreifacht sich somit.
Fazit – Wie funktioniert der §20 SGB V?
Um in keine steuerliche Falle zu tappen, sind bestimmte Regelungen beim §20 SGB V sowie beim §3 Nr. 34 EStG zu beachten. Für Kursanbieter ist die Zertifizierung nach §20 SGB V mit einigem Aufwand verbunden und wird ab dem Jahr 2021 sogar noch herausfordernder. Allerdings führt dieser Aufwand auch zu einer gewissen Marktbereinigung, sodass mit der Zertifizierung nach §20 SGB V ein deutliches Alleinstellungsmerkmal erlangt werden kann. Der Aufwand lohnt sich also 🙂
PS.: Mein Team und ich sind derzeit in 13 verschiedenen Kurskonzepten nach § 20 SGB V zertifiziert.
YouTube-Episode: Wie funktioniert der §20 SGB V?
Falls du dich derzeit mit der Einführung eines Betrieblichen Gesundheitsmanagements beschäftigst, kann ich dir den Artikel „Einführung des BGM“ empfehlen.
Bei Fragen zum Thema Betriebliches Gesundheitsmanagement kannst du mir gerne eine E-Mail an die info@outness.de oder eine Nachricht über das Kontaktformular schicken!
Sport frei!
Dein Hannes
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